Urteil Kantonsgericht (LU)
Zusammenfassung des Urteils 2N 14 84: Kantonsgericht
Der Fall betrifft einen Rechtsstreit bezüglich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung einer Person, deren Ehepartner eine leitende Funktion im Unternehmen hatte, bei dem sie angestellt war. Nach der Trennung und der Ratifizierung durch das Zivilgericht wurde festgestellt, dass die Person ab dem 4. September 2009 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Der Rechtsstreit wurde durch ein Einverständnis der Parteien beigelegt, und die Entscheidung wurde dahingehend abgeändert, dass die Person ab dem genannten Datum Anspruch auf die Leistung hat. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und die Gegenpartei wurde zur Zahlung von 500 CHF für die Prozesskosten verpflichtet. Der Richter, M. Neu, entschied zu Gunsten der Person, die den Rechtsstreit gewonnen hat.
Urteilsdetails des Kantongerichts 2N 14 84
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 2N 14 84 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung |
Datum: | 18.08.2014 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Gleiche Voraussetzungen für die Anordnung der Restitutions- und Vermögensbeschlagnahme. Die Einziehungsbeschlagnahme als provisorische prozessuale Massnahme greift dem materiellrechtlichen Einziehungsentscheid nicht vor. |
Schlagwörter : | Einziehung; Vermögens; Vermögenswerten; Verletzten; Schweizerischen; Einziehungsbeschlagnahmung; Sicherstellung; Ersatzforderung; Erwägungen:; Voraussetzungen; Restitutionsbeschlagnahme; Prozessordnung; StPO; Vermögensbeschlagnahme; Unterschied; Werte; Staat; Bommer/Goldschmid; Basler; Basel; Gericht; Wiederherstellung; Zustands; Gesetzbuchs; StGB; ültigen |
Rechtsnorm: | Art. 263 StPO ;Art. 264 StPO ;Art. 70 StGB ;Art. 71 StGB ; |
Referenz BGE: | 135 I 257; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts 2N 14 84
Aus den Erwägungen:
3.1.
Die Voraussetzungen für die Restitutionsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind die gleichen wie jene der Vermögensbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Soweit es um einen individuellen Verletzten geht, liegt der Unterschied einzig darin, dass die beschlagnahmten Werte nicht an den Staat, sondern an den Verletzten gehen (Bommer/Goldschmid, Basler Komm., Basel 2010, Art. 263 StPO N 49). Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. d und Art. 264 Abs. 2 StPO sowie Art. 71 Abs. 3 StGB) stellt (im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung) lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung dar. Die Beschlagnahmung greift dem Einziehungsentscheid nicht vor; und auch die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Sicherstellung unberührt (BGE 135 I 257 E. 1.5). Einziehungsbeschlagnahmungen sind daher nur dann aufzuheben, falls eine strafrechtliche Einziehung (oder Ersatzforderung zu Lasten) des betroffenen Vermögens aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint. Die Ausgleichseinziehung von Vermögenswerten bei Dritten ist in Art. 70 Abs. 2 StGB geregelt. Über die Zulässigkeit und den Umfang einer allfälligen Vermögenseinziehung hat (unter Vorbehalt des selbstständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376-378 StPO) der dafür zuständige Sachrichter zu urteilen (BGer-Urteil 1B_713/2012 vom 21.5.2013 E. 4.1-4.3).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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